top of page

MIETVERTRAG ARBEITSPLATZ

  

über 1 Arbeitsplatz in einem Geschäftslokal.

von:

ID Partner GmbH

Weyringergasse 15-17/2/2

1040 Wien

ATU:75696702

Hauptmieter/in des Lokals in der Weyringergasse 15-17/2/2 bzw. Hermangasse 30/3/2 

als Untervermieter/in (kurz "Vermieter/in")

an:

laut Buchungsformular  

Vorname:

Nachname:

E-mail:

Telefonnummer:

Adresse: 

FN:

 

als Untermieter/in (kurz "Mieter/in")

wie folgt:

 

1. Mietgegenstand

Der/Die Vermieter/in als Hauptmieter/in des Mietgegenstandes erklärt ausdrücklich, dass er/sie zur gegenständlichen Untervermietung berechtigt ist.

Der Mietgegenstand liegt im Haus in der Weyringergasse 15-17/2/2, 1040 Wien  bzw. Hermangasse 30/3/2, Wien 1070

Der Mietgegenstand umfasst 1 Arbeitsplatz auf oben angeführter/gewählte Adresse.

Weiters ist der/die Mieter/in berechtigt, folgende Räume an oben angeführter Adresse zu nutzen:

          -  Wartebereich

          -  WC/Bad

          -  Umkleideraum   

          -  Müllraum

2. Mietdauer

Laut Buchungsformular ohne  einer Kündigung bedarf.

3. Gebrauchsrecht Mieter/in

Der Mietgegenstand darf ausschließlich zu Geschäftszwecken (Kosmetikplatz - Dienstleistung) genutzt werden.
Dem/Der Mieter/in ist es ausdrücklich untersagt Waren/Produkte jeglicher Art zum Verkauf anzubieten.

4. Preis  

Preis für Benützung des Arbeitsplatzes laut Angebot bzw. Buchungsformular 

5. Erhaltungspflicht Mieter/in oder /Vermieter/in

Der/die Mieter/in hat den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand übernommen.

Der/die Mieter/in verpflichtet sich, diesen Zustand zu erhalten, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und diesen nach Beendigung des Mietgegenstandes in gleich gutem Zustand zurückzustellen.

Ist die Behebung von ernsten Schäden des Hauses erforderlich, so ist der/die Mieter/in verpflichtet, dies dem/der Vermieter/in unverzüglich anzuzeigen. Der/die Vermieter/in verpflichtet sich, diese Schäden so rasch wie möglich zu beheben.

Der/die Mieter/in verpflichtet sich die Einrichtung  seines Arbeitsplatzes auf eigene Kosten und eigenes Betreiben instand zu halten. Die allgemeinen Teile das Geschäftslokals (WC/Bad, Eingangsbereich, Wartebereich) werden vom Vermieter/der Vermieterin gewartet. Die Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung, Reparatur, Austausch von mitvermieteten defekten Geräten (z.B. Kühlschrank, Kaffeemaschine, E-Herd etc.) werden von allen MieterInnen des Geschäftslokals  zu gleichen Teilen getragen.

Der/die Mieter/in ist verpflichtet, die vorübergehende Benutzung und Veränderung des Mietgegenstandes ohne Ersatzanspruch zu dulden, wenn dies zur Beseitigung ernster Schäden des Hauses oder zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten am Haus notwendig oder zweckmäßig ist.

Durch den/die Mieter/in:

Veränderungen am Mietgegenstand dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des/der Vermieter/in durchgeführt werden.

 

Die Installation weiterer Infrastruktur (z.B. Telefonleitungen, etc.) durch den/die Mieter/in bedarf der Zustimmung des/der Vermieter/in. Für die Installation weiterer Infrastruktur hat ausschließlich der/die Mieter/in Sorge zu tragen und die Kosten dafür selbst zu tragen, er/sie hält den/die Vermieter/in diesbezüglich schad- und klaglos.

Der/die Mieter/in haftet gegenüber dem/der Vermieter/in, unabhängig von eigenem Verschulden, für alle Schäden die am Mietgegenstand oder am Haus aus solchen Arbeiten entstehen und hält den/die Vermieter/in für Schäden, die durch andere MieterInnen im Haus oder durch Dritte entstehen, vollkommen schad- und klaglos.

Bei Beendigung des Bestandverhältnisses kann der/die Vermieter/in die Herstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen. Tut der/die Mieter/in dies nicht, gehen sämtliche Investitionen ohne Anspruch auf Kostenersatz in das Eigentum des/der Vermieter/in über.

6. Untervermietung, Weitergabe

Die teilweise oder gänzliche Untervermietung des Mietgegenstandes bzw. Nutzung durch Dritte ist nicht zulässig.

7. Kaution

8. Betreten des Mietgegenstandes durch den/die Vermieter/in

Der/die Vermieter/in oder ein/e von ihm/ihr Beauftragte/r ist befugt, den Mietgegenstand zu besichtigen.

9. Aufrechnungsverbot

Der/die Mieter/in ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, unabhängig des Grundes, mit dem Mietentgelt zu kompensieren und aus diesem Grund den Mietzins ganz oder teilweise zurückzuhalten.

10. Versicherung

Gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 und 5 MRG werden die Prämien für die angemessene Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserschadensversicherung als Betriebskosten verrechnet.

11. Benützung des Mietgegenstandes 

 

Der/die Mieter/in hat für die Einhaltung sowie Erfüllung sämtlicher für den Mietgegenstand und seines Betriebs im Mietgegenstand erforderlichen Bewilligungen bzw. Auflagen laufend Sorge zu tragen. Der/die Mieter/in haftet für Schäden aus einem allfälligen Zuwiderhandeln gegen Auflagen oder gesetzliche Vorschriften (zur Klarstellung, einschließlich Verordnungen) und hat den/die Vermieter/in diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Werden aus bau- oder gewerberechtlichen oder feuerpolizeilichen Gründen Bau- oder sonstige Maßnahmen notwendig, die durch die geschäftliche Tätigkeit des/der Mieters/in bedingt sind, trägt die Kosten der erforderlich werdenden Bau- oder sonstigen Maßnahmen der/die Mieter/in. Allfällige, für die Nutzung des Mietgegenstandes durch den/die Mieter/in erforderlichen (z.B. gewerbebehördliche) Genehmigungen sind vom/von Mieter/der Mieterin selbst rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erlangen. Sollte die Behörde nach Übergabe des Mietgegenstandes neue Auflagen, die sich aus der im Mietgegenstand beabsichtigten und betriebenen Geschäftstätigkeit des/der Mieters/in ergeben, vorschreiben, so hat der/die Mieter/in  diese auf eigene Kosten zu erfüllen. Der/die Mieter/in haftet für die Einhaltung seiner Tätigkeit und hält den/die Vermieter/in diesbezüglich schad- und klaglos.

 

Der/Die Vermieter/in leistet keine Gewähr dafür, dass der Mietgegenstand – hinsichtlich Ausstattung der Betriebsstätte und den zwingenden Arbeitsvorgängen – den in der Anlage 1 angeschlossenen Anforderungen an die Hygiene gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende StF: BGBl. II Nr. 262/2008 entspricht.

 

Der/die Mieter/in hat sich an jeweils in der aktuellen Fassung gültigen Öffnungszeiten gemäß dem Öffnungszeitengesetz 2003 strikt zu halten. Derzeit sind die Öffnungszeiten wie folgt geregelt: Mo-Fr 6-21h und Sa 6-18h. Weiters sind sämtliche anderen gesetzlichen Bestimmungen wie z. B. das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz oder das Arbeitsruhegesetz einzuhalten.

 

Der/die Mieter/in haftet für Schäden, die nach Übergabe des Mietgegenstandes durch ihn, seine/ihre DienstnehmerInnen, seine/ihre LieferantInnen, von ihm/ihr beauftragte ProfessionistInnen sowie über seine Veranlassung im Mietgegenstand verkehrenden Personen oder andere Dritte, die mit dem/der Mieter/in im geschäftlichen Verkehr stehen und sich mit Wissen und Willen des/der Mieter/in im Mietgegenstand aufhalten, an diesem verursacht werden. Der/Die Mieter/in haftet nicht für Schäden am Mietgegenstand, die durch gewöhnliche Abnutzung bei schonendem Gebrauch bzw. Nutzung verursacht wurden.

 

Bei Störungen oder Schäden auf der Liegenschaft, am Gebäude, technischen Einrichtungen oder an Ver- oder Entsorgungsleitungen hat der/die Mieter/in für sofortige Maßnahmen (zB Abschaltung), die eine Erweiterung der Schäden oder den Eintritt von Folgeschäden hintanhalten, sowie die Benachrichtigung des Vermieters bzw. dessen Beauftragten zu sorgen. Die Kosten für solche Maßnahmen, die in die Instandhaltungsverpflichtung des Vermieters  fallen, sind vom/von Vermieter/der Vermieterin dem/der Mieter/in gegen entsprechende Rechnungslegung zu vergüten.

 

Der/die Mieter/in ist verpflichtet, die Interessen des Vermieters/der Vermieterin oder der anderen Nutzer des Gebäudes zu wahren und Störungen im Geschäftsbetrieb möglichst zu vermeiden. Sollten Störungen unvermeidbar sein, sind diese so gering wie möglich zu halten.

 

Der/die Mieter/in ist verpflichtet, im Mietgegenstand ausschließlich seinen Geschäftszweig zu betreiben. Eine, von seitens des Vermieters freigegebenen Geschäftsbetrieb abweichende oder darüber hinausgehende Nutzung des Mietgegenstandes ist ausnahmslos nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Vermieters/der Vermieterin zulässig.

12. Sonstige Bestimmungen

Die Vertragsparteien stellen übereinstimmend fest, dass keine mündliche Nebenabreden bestehen.

Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung, die von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist.

Der/die Mieter/in verpflichtet sich, eine angemessene Haushaltsversicherung bzw. Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Dieser Mietvertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, von welcher jede Vertragspartei eine erhält.

Mit Abschluss des Mietvertrags bzw. Übergabe/Übernahme des Mietgegenstands werden folgende Schlüssel übergeben:

1 Schlüssel 

Die Anfertigung weiterer Schlüssel ist vom/von Mieter/der Mieterin zu bezahlen, zu organisieren und bedarf der Zustimmung des Vermieters/der Vermieterin und der Hausverwaltung (z.B. Haustorschlüssel). Bei Rückgabe des Mietgegenstandes können die Kosten dafür NICHT refundiert werden, die zusätzlich angefertigten Schlüssel müssen aber an den Vermieter/in retourniert bzw. nachweislich vernichtet werden.

Der/die Mieter/in ist hinsichtlich seines/ihres Gewerbebetriebes selbst für seine/ihre Buchhaltung/Steuern/Personalverrechnung/sonstigen Abgaben verantwortlich.

Die mit der Errichtung und Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren werden allein vom/von der Mieter/in getragen. Der/die Mieter/in hat den Vermieter insoweit gänzlich schad- und klaglos zu halten.

bottom of page